Spurweite
§ 5
(1) Die Spurweite ist der kleinste Abstand der Innenflächen der Schienenköpfe im Bereich von 0 bis 14 mm unter Schienenoberkante (SOK).
(2) Das Grundmaß der Spurweite beträgt 1 435 mm (Normalspur).
(3) Die Spurweite darf im unbelasteten Gleis nicht größer sein als
1 465 mm in Hauptgleisen, 1 470 mm in Nebengleisen;  | 1 470 mm;  | 
sie darf nicht kleiner sein als 1 430 mm.
(4) In Bogen mit Radien unter 175 m darf die Spurweite folgende Werte nicht unterschreiten:
Bogenradien [m]  | Spurweite [mm]  | 
unter 175 bis 150  | 1 435  | 
unter 150 bis 125  | 1 440  | 
unter 125 bis 100  | 1 445  | 
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