§ 5 EisbBBV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Spurweite

§ 5

(1) Die Spurweite ist der kleinste Abstand der Innenflächen der Schienenköpfe im Bereich von 0 bis 14 mm unter Schienenoberkante (SOK).

(2) Das Grundmaß der Spurweite beträgt 1 435 mm (Normalspur).

(3) Die Spurweite darf im unbelasteten Gleis nicht größer sein als

1 465 mm in Hauptgleisen,

1 470 mm in Nebengleisen;

1 470 mm;

sie darf nicht kleiner sein als 1 430 mm.

(4) In Bogen mit Radien unter 175 m darf die Spurweite folgende Werte nicht unterschreiten:

Bogenradien [m]

Spurweite [mm]

unter 175 bis 150

1 435

unter 150 bis 125

1 440

unter 125 bis 100

1 445

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