§ 5 Einsetzung einer Bioethikkommission

Alte FassungIn Kraft seit 30.6.2001

Einberufung der Sitzungen

§ 5

(1) Der Bundeskanzler oder der Vorsitzende berufen die Kommission zu Sitzungen ein. Die Einberufung hat nach Bedarf zu erfolgen; mindestens vierteljährlich.

(2) Die Einladung zur Sitzung soll nach Möglichkeit spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin den Mitgliedern zugestellt werden und hat die vorläufige Tagesordnung zu enthalten.

(3) Die Kommission kann zu ihren Sitzungen Experten/Innen zur fachlichen Erörterung eines Tagesordnungspunktes bzw. sonstige Auskunftspersonen beiziehen.

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