Bestellung und Tätigkeit der Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 5.
(1) Die nach § 3 in einem Betrieb mindestens notwendigen Sicherheitsvertrauenspersonen und die Ersatzpersonen für diese sind vom Arbeitgeber mit Zustimmung des Betriebsrates (der Personalvertretung) auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen. Eine Bestellung ist auch dann vorzunehmen, wenn im Betrieb kein Betriebsrat (keine Personalvertretung) besteht. Ein Widerruf einer Bestellung ist vom Arbeitgeber aus zwingenden Gründen und mit Zustimmung des Betriebsrates (der Personalvertretung) vorzunehmen; ein solcher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson ihre Aufgaben aus eigenem Verschulden nur unzureichend erfüllt.
(2) Als Sicherheitsvertrauensperson und als Ersatzperson für diese sind am Arbeitnehmerschutz interessierte Arbeitnehmer zu bestellen, bei denen die persönlichen und die nach der Art des Betriebes notwendigen fachlichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Tätigkeit gegeben sind. Werden in einem Betrieb männliche und weibliche Arbeitnehmer beschäftigt, so sind auch weibliche Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen. Bei Verhinderung einer Sicherheitsvertrauensperson hat deren Aufgaben die für diese bestellte Ersatzperson wahrzunehmen.
(3) Der Arbeitgeber hat die Sicherheitsvertrauenspersonen anläßlich ihrer Bestellung mit ihren Aufgaben vertraut zu machen und vor allem auf die Möglichkeiten einer Gefährdung hinzuweisen, die sich aus der Eigenart des Betriebes ergeben; dies gilt besonders in Betrieben nach § 3 Abs. 2. In Betrieben, in denen mehr als eine Sicherheitsvertrauensperson tätig ist, hat der Arbeitgeber den Wirkungsbereich jeder dieser Personen unter Bedachtnahme auf die betriebliche Organisation nach örtlichen, nötigenfalls auch nach fachlichen Gesichtspunkten, festzulegen. Innerhalb des Wirkungsbereiches einer Sicherheitsvertrauensperson ist deren Name sowie der Name der Ersatzperson durch deutlich lesbare und sichtbare Anschläge bekanntzugeben.
(4) Den Sicherheitsvertrauenspersonen sind die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen, Behelfe und Geräte vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Ferner muß ihnen unter Bedachtnahme auf die betrieblichen Belange Gelegenheit gegeben werden, die für ihre Tätigkeit erforderlichen näheren Fachkenntnisse zu erwerben und zu erweitern. Der Arbeitgeber hat den Sicherheitsvertrauenspersonen die erforderliche Zeit für jene Tätigkeiten zu gewähren, die zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben benötigt wird. Sie sind zu diesem Zweck auch berechtigt, ihren Arbeitsplatz zu verlassen, wenn es notwendig ist, daß sie sofort tätig werden.
(5) Soweit in Betrieben kein Sicherheitsausschuß eingerichtet ist, hat der Arbeitgeber oder die mit seiner Vertretung beauftragte Person, die eine entsprechend verantwortliche Stellung im Betrieb innehaben muß, dafür zu sorgen, daß die Tätigkeit der Sicherheitsvertrauenspersonen nach einheitlichen Grundsätzen durchgeführt wird; dies gilt auch für Betriebe nach § 4 Abs. 7. Zu diesem Zweck hat der Arbeitgeber oder die mit seiner Vertretung beauftragte Person auch in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber einmal im Halbjahr, eine gemeinsame Aussprache mit den Sicherheitsvertrauenspersonen, gegebenenfalls auch mit dem Leiter und dem Fachpersonal der betriebsärztlichen Betreuung, abzuhalten, der Vertreter des Betriebsrates (der Personalvertretung) beizuziehen sind. Über diese Aussprachen sind auch kurze Aufzeichnungen zu führen, die den Organen der Arbeitsinspektion zur Einsichtnahme vorzulegen sind; über Verlangen ist den Organen des zuständigen Trägers der Unfallversicherung Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018
Gesetzesnummer
10008555
Dokumentnummer
NOR12101399
alte Dokumentnummer
N6198422757J
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