§ 5 Einrichtung einer Blutkommission

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2006

Pflichten der Mitglieder

§ 5

(1) Die Mitglieder der Kommission und die gemäß § 3 Abs. 4 zugezogenen Sachverständigen und Auskunftspersonen sind verpflichtet, über alle ihnen ausschließlich im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Kommission bekannt gewordenen Geheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren.

(2) Die Mitglieder der Kommission sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter/Vertreterinnen sind, vom/von der Vorsitzenden des Beirats zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

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