§ 5 Einrichtung des Studienversuches Tonmeister

Alte FassungIn Kraft seit 20.9.1997

zum Bezugszeitraum vgl. § 1 Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003, außer Kraft (vgl. § 75a Abs. 2, BGBl. I Nr. 131/1998 und § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002).

Prüfungen

§ 5.

(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Studienversuch Tonmeister ist die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung (§ 24 KHStG), die der Feststellung der Begabung für die zentralen künstlerischen Fächer sowie der physischen Eignung dient.

(2) Aus den sonstigen Pflichtfächern sind Vorprüfungen abzulegen.

(3) Aus den zentralen künstlerischen Fächern sind Diplomprüfungen abzulegen. Die Diplomprüfungen schließen den jeweiligen Studienabschnitt ab.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10010050

Dokumentnummer

NOR12126849

alte Dokumentnummer

N7199748678L

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