§ 5 Einrichtung des Lehrberufes Recycling- und Entsorgungstechniker als Ausbildungsversuch

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

§ 5.

In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10007255

Dokumentnummer

NOR12078733

alte Dokumentnummer

N5199222809J

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