§ 5 Einrichtung der Gerichtsbehörden

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.1945

1. Statt "Kronländer" nunmehr "(Bundes)Länder"; die Zusätze "k. k." entfallen. 2. Nach § 65 Abs. 1 RDG, BGBl. Nr. 305/1961, ist die Wendung "oder Präses" gegenstandslos; statt "Räthen" nunmehr "Richter".

§. 5.

Die Gerichtshöfe sollen in den Hauptstädten der Kronländer, oder, wo die Geschäfte in einem sehr bedeutenden Umfange und von besonderer Wichtigkeit bestehen, den Namen: "k. k. Landesgerichte", sonst k. k. Kreisgerichte" führen, und mit einem Präsidenten oder Präses, Räthen und dem notwendigen Hilfspersonale im Concepts- und Kanzleisache, dann dem angemessenen Dienerstande besetzt werden.

Der Wirkungskreis der k. k. Landesgerichte und Kreisgerichte ist im Allgemeinen, mit Ausnahme jener Angelegenheiten, welche nach den Bestimmungen der Strafprozeß-Ordnung und der Jurisdictions-Norm den Landesgerichten vorbehalten werden, unter sich gleich.

Ein besonderes Gesetz für die Gerichtsstellen bestimmt, in wiefern den Gerichtshöfen erster Instanz ein Aufsichtsrecht über die Bezirksgerichte zusteht.

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