§ 5 Einrechnungsvorschrift 1945

Alte FassungIn Kraft seit 06.12.1961

IV. Gemeinsame Bestimmungen.

§ 5.

(1) Wurde die Behinderungszeit bereits in die vorgeschriebene Studienzeit eingerechnet, so ist eine nochmalige Einrechnung in die praktische Verwendung in einem Justizberuf ausgeschlossen.

(2) Das Einrechnungsbegehren kann gestellt werden, sobald der Anwärter drei Monate der Praxis des Justizberufes, für den er die Einrechnung beansprucht, tatsächlich vollstreckt hat.

(3) Der Einrechnungswerber hat die tatsächlichen Voraussetzungen, auf die er sein Begehren stützt, nachzuweisen.

Abs. 2 wurde durch BGBl. Nr. 248/1949 geändert, diese V aber in der Folge vom VfGH als gesetzwidrig aufgehoben (vgl. BGBl. Nr. 283/1961).

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019

Gesetzesnummer

10001882

Dokumentnummer

NOR12024969

alte Dokumentnummer

N2194510249S

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