Aliquotierung für Pensionisten
§ 5.
Liegt den Pensionsansprüchen der in § 1 Z 2 bis 6 und § 2 Z 2 bis 6 angeführten Personen nicht die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage oder der höchste für eine Versorgungsleistung maßgebliche Prozentsatz zugrunde, so gebührt ihnen die Einmalzahlung abweichend von den §§ 1 und 2 in der Höhe jenes Teiles des für sie vorgesehenen Betrages, der
- 1. im Falle eines Ruhegenusses dem Verhältnis des jeweiligen Ruhegenusses zu 80% des dem Ruhegenuß zugrunde liegenden ruhegenußfähigen Monatsbezuges und
- 2. im Falle einer Versorgungsleistung dem Verhältnis des jeweiligen Pensionsanspruches zum höchsten erreichbaren Pensionsanspruch
- entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2018
Gesetzesnummer
10009009
Dokumentnummer
NOR12111628
alte Dokumentnummer
N6199655132J
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