§ 5 Einmalzahlung für den öffentlichen Dienst in den Jahren 1996 und 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1996

Aliquotierung für Pensionisten

§ 5.

Liegt den Pensionsansprüchen der in § 1 Z 2 bis 6 und § 2 Z 2 bis 6 angeführten Personen nicht die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage oder der höchste für eine Versorgungsleistung maßgebliche Prozentsatz zugrunde, so gebührt ihnen die Einmalzahlung abweichend von den §§ 1 und 2 in der Höhe jenes Teiles des für sie vorgesehenen Betrages, der

  1. 1. im Falle eines Ruhegenusses dem Verhältnis des jeweiligen Ruhegenusses zu 80% des dem Ruhegenuß zugrunde liegenden ruhegenußfähigen Monatsbezuges und
  2. 2. im Falle einer Versorgungsleistung dem Verhältnis des jeweiligen Pensionsanspruches zum höchsten erreichbaren Pensionsanspruch
  1. entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2018

Gesetzesnummer

10009009

Dokumentnummer

NOR12111628

alte Dokumentnummer

N6199655132J

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