Inverkehrbringen
§ 5
(1) Behälter, deren Druckinhaltsprodukt PS.V mehr als 50 bar.l beträgt, dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn
- 1. die Behälter auf Grund eines entsprechenden Bescheinigungsverfahrens gemäß § 8 mit der CE-Kennzeichnung und den weiteren in Anhang II Z 1 angeführten Angaben versehen sind,
- 2. eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache gemäß Anhang II Z 2 den Behältern beigegeben ist,
- 3. eine Gefährdung im Sinne des § 3 von der Behörde gemäß § 6 nicht festgestellt worden ist.
(2) Behälter, deren Druckinhaltsprodukt PS.V nicht mehr als 50 bar.l beträgt, dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn
1 die Sicherheitsanforderungen gemäß § 4 Abs. 3 eingehalten sind,
- 2. die Behälter mit den in Anhang II Z 1 vorgesehenen Angaben – mit Ausnahme der CE-Kennzeichnung – versehen sind und
- 3. eine Gefährdung im Sinne des § 3 von der Behörde gemäß § 6 nicht festgestellt worden ist.
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