Auswertung von Tests
§ 5.
(1) Die Auswertung von Tests ist nach wissenschaftlich abgesicherten Methoden durchzuführen.
(2) Während des gesamten Auswertungsverfahrens ist die Pseudonymisierung der zu überprüfenden Personen gegenüber den an der Auswertung Beteiligten sicherzustellen. Dazu ist jedem Aufnahmewerber und jeder Aufnahmewerberin sowie jedem Bewerber und jeder Bewerberin für Sonderverwendungen zu Beginn des Bewerbungsverfahrens eine Kennzahl von der gemäß § 4 zur Eignungsfeststellung berufenen Stelle zuzuweisen. Alle Tests und Aufgabeblätter sind mit dieser Kennzahl zu personalisieren.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Gesetzesnummer
20008076
Dokumentnummer
NOR40144007
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