§ 5 Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Auswertung von Tests

§ 5.

(1) Die Auswertung von Tests ist nach wissenschaftlich abgesicherten Methoden durchzuführen.

(2) Während des gesamten Auswertungsverfahrens ist die Pseudonymisierung der zu überprüfenden Personen gegenüber den an der Auswertung Beteiligten sicherzustellen. Dazu ist jedem Aufnahmewerber und jeder Aufnahmewerberin sowie jedem Bewerber und jeder Bewerberin für Sonderverwendungen zu Beginn des Bewerbungsverfahrens eine Kennzahl von der gemäß § 4 zur Eignungsfeststellung berufenen Stelle zuzuweisen. Alle Tests und Aufgabeblätter sind mit dieser Kennzahl zu personalisieren.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Gesetzesnummer

20008076

Dokumentnummer

NOR40144007

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