Gewerberecht
§ 5
§ 5. Die Bestimmungen des Gewerberechts über Personengesellschaften des Handelsrechts und andere Bestimmungen, die den Erwerb und die Ausübung von Befugnissen durch Personengesellschaften des Handelsrechts regeln, gelten auch für eingetragene Erwerbsgesellschaften.
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