Emissionsinventuren und ‑prognosen
§ 5.
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat für jedes Kalenderjahr Emissionsinventuren für die in der Anlage 1 genannten Schadstoffe zu erstellen und bis 31. Dezember des Folgejahres der Europäischen Kommission und der Europäischen Umweltagentur zu übermitteln.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat für die in der Anlage 1 genannten Schadstoffe eine Emissionsprognose für das Jahr 2010 zu erstellen und diese jährlich zu aktualisieren. Die erstmalig erstellte Emissionsprognose ist ehestens, die jährlich aktualisierten Emissionsprognosen sind bis 31. Dezember jeden Kalenderjahres an die Europäische Kommission und die Europäische Umweltagentur zu übermitteln.
(3) Die Erstellung der Inventuren nach Absatz 1 und der Prognosen nach Absatz 2 sind unter Anwendung der Verfahren, die im Rahmen des UN/ECE-Übereinkommens über weiträumige, grenzüberschreitende Luftverunreinigung, BGBl. Nr. 158/1983, vereinbart wurden, durchzuführen.
Schlagworte
Emissionsprognose
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20002763
Dokumentnummer
NOR40041764
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