§ 5
(1) Auskünfte, die der zuständigen Behörde von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats zugehen, dürfen nur für Zwecke der Steuererhebung, der Überprüfung der Steuererhebung durch die Aufsichtsbehörden, sowie zur Wahrnehmung gesetzlicher Kontroll- und Aufsichtsbefugnisse verwendet werden und nur solchen Personen offenbart werden, die mit diesen Aufgaben befaßt sind. Dies gilt auch, wenn durch Gesetz eine weitergehende Verwendung oder Offenbarung zugelassen ist, es sei denn, die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats stimmt zu. Die Auskünfte dürfen auch in einem gerichtlichen Verfahren oder in einem verwaltungsbehördlichen Strafverfahren für Zwecke dieser Verfahren den unmittelbar an diesen Verfahren beteiligten Personen offenbart werden, wenn diese Verfahren im Zusammenhang mit der Steuererhebung oder der Überprüfung der Steuererhebung stehen.
(2) Die Auskünfte dürfen in öffentlichen Gerichtsverhandlungen (einschließlich öffentlicher Verhandlungen der Spruch- und Berufungssenate) oder bei der öffentlichen Verkündung von Urteilen und Erkenntnissen nur erwähnt werden, wenn die zuständige Behörde des Auskunft gebenden Mitgliedstaats bei der erstmaligen Übermittlung der Auskünfte nichts dagegen einwendet.
(3) Von der Berichtigung unrichtiger Daten und der Löschung oder Sperrung unzulässig gespeicherter oder unzulässig übermittelter Daten, die auf Grund dieses Gesetzes übermittelt worden sind, sind alle Mitgliedstaaten, die diese Auskunft erhalten haben, unverzüglich zu unterrichten und anzuhalten, die Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten vorzunehmen.
(4) Die Auskünfte dürfen an einen dritten Mitgliedstaat übermittelt werden, wenn
- 1. deren Inhalt für die zutreffende Steuererhebung in diesem Mitgliedstaat erheblich sein kann und
- 2. die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die die Daten übermittelt hat, zugestimmt hat.
(5) Die in Absatz 1 genannten Auskünfte dürfen auch zur Festsetzung anderer Steuern, Abgaben und Gebühren, die unter Artikel 2 der Richtlinie 76/308/EWG , ABl. EG Nr. L 73 vom 19.3.1976, S. 18, fallen, verwendet werden.
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