§ 5 EDV-Systemtechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2003

Praktische Prüfung Prüfarbeit

§ 5.

(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form eines betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführen. Die Durchführung soll projektartig in der Form durchgeführt werden, dass der Prüfling zuerst die gewählte Methode erklärt, den Einsatz der zu verwendenden Arbeitsmittel (Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Betriebssysteme) vorschlägt, die notwendigen Sicherheits- und Vorbeugungsmaßnahmen sowie die Kontroll- und Entsorgungsmaßnahmen beschreibt, und anschließend die gewählte Prüfarbeit durchführt.

(2) Der Arbeitsauftrag hat folgende Tätigkeiten zu umfassen:

  1. 1. Zusammenbauen von Bauteilen und Baugruppen,
  2. 2. eine Arbeit an Geräten oder Anlagen der EDV-Systemtechnik nach Angabe,
  3. 3. Einrichten und Konfigurieren eines Betriebssystems,
  4. 4. Einbindung eines EDV-Gerätes in ein Kommunikationsnetz.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden ausgearbeitet werden kann.

(4) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachgerechte Arbeitsweise,
  2. 2. richtiger Zusammenbau,
  3. 3. richtige Funktionsfähigkeit,
  4. 4. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Messgeräte.

Schlagworte

Sicherheitsmaßnahme, Kontrollmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2018

Gesetzesnummer

20002882

Dokumentnummer

NOR40044573

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