§ 5 EDuAZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1985

§ 5

(1) Das EDZ besteht aus einer Medaille und einem dreieckig gefalteten Band.

(2) Die doppelseitig geprägte Medaille ist kreisrund und versilbert. Sie hat einen Durchmesser von 40 mm. Auf der Vorderseite zeigt die Medaille die von einem Lorbeerkranz eingefaßte Inschrift „30“ und die Umschrift „Für treue Dienste - Republik Österreich“. Auf der Rückseite zeigt die Medaille das Bundeswappen. Die Verbindung mit dem dreieckig gefalteten Band wird durch eine versilberte Öse und einen versilberten schmalen Ring hergestellt.

(3) Das Band ist weiß, 45 mm breit, mit einem 9 mm breiten rot-weiß-roten Mittelstreifen und beiderseits mit einem je 1 mm breiten roten Vorstoß versehen.

(4) Das EDZ wird an der linken Brustseite zur Uniform und zur Zivilkleidung getragen. Das Tragen von Bandspangen zur Uniform und das Tragen der Medaille in bildgetreuem verkleinertem Maßstab sowie das Tragen von schmalen Leisten zur Zivilkleidung ist gestattet.

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