§ 5 EAG-Befreiungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2022

Bereitstellung von Informationen und Antragsformularen

§ 5.

(1) Informationen zur Beantragung der Befreiung gemäß § 2 und der Deckelung gemäß § 3 sowie das jeweils zu verwendende Formular sind dabei von der GIS auf ihrer Internetseite leicht zugänglich zu machen und eine klare Trennung zwischen der Befreiung bzw. Deckelung nach dem EAG einerseits und anderen, von der GIS administrierten Befreiungs- oder Zuschussleistungen andererseits vorzunehmen, um Verwechslungen zu vermeiden.

(2) Die E-Control kann der GIS Vorgaben zur Gestaltung der Antragsformulare machen.

(3) Auf die Möglichkeit einer Kostenbefreiung bzw. -deckelung ist in den Rechnungen gemäß § 82 Abs. 1 ElWOG 2010 bzw. § 127 Abs. 1 GWG 2011 gesondert hinzuweisen.

Schlagworte

Kostendeckelung, Befreiungsleistung

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2024

Gesetzesnummer

20011825

Dokumentnummer

NOR40242485

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