§ 5 E-PRTR-BV

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.2007

Qualitätsbewertung

§ 5.

(1) Zuständig für die Qualitätsbewertung gemäß Art. 9 Abs. 2 EG-PRTR-V ist die nach dem jeweiligen in der Promulgationsklausel angeführten Bundesgesetz für die Überwachung der Anlage zuständige Behörde. Der Betreiber hat auf Verlangen der Behörde etwaige weitere von der Behörde für diese Prüfung für erforderlich erachtete und vom Betreiber gemäß Art. 5 Abs. 5 EG-PRTR-V bereitgehaltene Informationen innerhalb angemessener Frist zu übermitteln.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist bezüglich der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen aus einer Betriebseinrichtung gemäß Art. 2 Z 4 EG-PRTR-V der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Qualitätsbewertung zuständig.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20005603

Dokumentnummer

NOR40093152

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