Konzessionsrücknahme und Erlöschen der Konzession
§ 5.
(1) Hinsichtlich der Rücknahme der Konzession ist § 8 ZaDiG anzuwenden, wobei
- 1. § 8 Abs. 2 Z 3 ZaDiG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Konzession auch zurückzunehmen ist, wenn eine Fortsetzung der Ausgabe von E-Geld oder der Zahlungsdienste durch ein E-Geldinstitut eine Gefährdung für die Stabilität des Zahlungssystems darstellen würde;
- 2. § 8 Abs. 2 Z 4 ZaDiG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Konzession zurückzunehmen ist, wenn das E-Geld-Institut die in § 5 Abs. 5 ZaDiG oder in § 3 Abs. 3 Z 2 lit. a dieses Bundesgesetzes festgesetzten Beschränkungen für die Gewährung von Krediten überschreitet oder entgegen § 3 Abs. 4 Einlagen entgegennimmt oder entgegen § 17 E-Geld über dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages ausgibt.
(2) Hinsichtlich des Erlöschens der Konzession ist § 9 ZaDiG anzuwenden, wobei der Verweis auf § 4 Abs. 4 anstelle des Verweises auf § 7 Abs. 3 ZaDiG tritt.
(3) Unbeschadet von Abs. 1 ist die Konzession inländischer Zweigstellen ausländischer E-Geld-Institute (§ 4 Abs. 2) zurückzunehmen, wenn der Hauptniederlassung die Konzession entzogen wurde. Eine Ausfertigung des Bescheides über die Konzessionsrücknahme ist überdies der zuständigen Behörde des ausländischen E-Geld-Institutes zuzustellen und die Europäische Kommission unverzüglich zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018
Gesetzesnummer
20007043
Dokumentnummer
NOR40123744
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