Monatserhebungen
§ 5
Jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats sind für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 0.00 Uhr bis zum Monatsletzten 24.00 Uhr zu melden:
- 1. die gesamte Abgabe an Endverbraucher, getrennt nach Bundesländern;
- 2. die gesamte Abgabe an Netzgebiete in der eigenen Regelzone außerhalb des österreichischen Bundesgebiets;
- 3. die gesamte Abgabe an alle leistungsgemessenen Kunden ausgenommen der Abgabe an Großverbraucher und an das Bahnnetz;
- 4. die gesamte Abgabe an Großverbraucher ausgenommen der Abgabe an das Bahnnetz;
- 5. der physikalische Stromaustausch mit dem Bahnnetz (Bezug und Abgabe), jeweils getrennt nach Übergabestellen (Umformeranlagen);
- 6. der physikalische Stromaustausch mit dem benachbarten Ausland (Importe bzw. Exporte) unabhängig von der jeweiligen Netzebene, jeweils getrennt nach Nachbarstaaten.
Für Netzbetreiber mit einer Abgabe an Endverbraucher im letzten Kalenderjahr von weniger als 50 000 000 kWh kann die Meldung gemäß Z 1 unterbleiben.
(2) Netzbetreiber mit einer Abgabe im vergangenen Kalenderjahr von weniger als 50 000 000 kWh können jeweils zum 31. Jänner und zum 31. Juli die Werte gemäß Abs. 1 als Quartalswerte für das vergangene Halbjahr übermitteln.
(3) Von den öffentlichen Erzeugern, die im Berichtsmonat zumindest ein Kraftwerk betreiben, das direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen ist oder das eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW hat, bei Wasserkraftwerken jeweils getrennt nach Kraftwerken und bei Wärmekraftwerken jeweils getrennt nach Kraftwerksblöcken:
- 1. bei Wasserkraftwerken die gesamte Brutto-Stromerzeugung getrennt nach Kraftwerkstypen;
- 2. bei Speicherkraftwerken darüber hinaus der gesamte Verbrauch für Pumpspeicherung unter Angabe der entsprechenden Bezüge aus dem öffentlichen Netz;
- 3. bei Wärmekraftwerken die gesamte Brutto-Stromerzeugung sowie bei Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung darüber hinaus die Netto-Wärmeerzeugung und die Wärmeabgabe jeweils getrennt nach Kraftwerksblock und Primärenergieträgern;
- 4. bei Windkraftwerken (Windparks), Photovoltaik-Anlagen und geothermischen Anlagen die Stromerzeugung (Einspeisung) getrennt nach Kraftwerkstyp.
(4) Von den Eigenerzeugern für alle Kraftwerke eines Standorts mit zumindest einem Kraftwerk, das direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen ist oder das eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW hat:
- 1. die Erhebungsinhalte gemäß § 4 Abs. 2;
- 2. der gesamte Eigenverbrauch für Erzeugung einschließlich Transformatorverluste;
- 3. bei Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung darüber hinaus die Netto-Wärmeerzeugung und die Wärmeabgabe.
(5) Von den Eigenerzeugern unabhängig von allen anderen Erhebungsgrenzen den physikalischen Stromaustausch mit dem benachbarten Ausland (Importe bzw. Exporte) jeweils getrennt je Nachbarstaat.
(6) Die öffentlichen Erzeuger haben gegebenenfalls den Eigenerzeugern für Kraftwerke, die direkt (ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes) Eigenerzeuger oder Endverbraucher beliefern, Daten gemäß Abs. 4 rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität bereit zu stellen. Für den Fall, dass der belieferte Endverbraucher kein Eigenerzeuger ist, hat der öffentliche Erzeuger für diesen Standort entsprechend § 1 Abs. 1 Z 7 zweiter Satz eine eigene, von der Meldung als öffentlicher Erzeuger getrennte Meldung zu erstellen.
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