3. Abschnitt
Zugang und Einsicht in das Datenverarbeitungsregister Zugang zum Datenverarbeitungsregister
§ 5.
Der Zugang zum Datenverarbeitungsregister erfolgt nach Maßgabe technischer und organisatorischer Möglichkeiten über DVR-Online. Für den Fall einer Betriebsstörung sowie für manuelle Dateien ist der Zugang nach Maßgabe technischer und organisatorischer Möglichkeiten auf alternativem Weg sicherzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2017
Gesetzesnummer
20007925
Dokumentnummer
NOR40141442
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