§ 5 DVBauRG

Alte FassungIn Kraft seit 27.7.1912

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869

statt Landesbehörde jetzt Landesregierung

§ 5.

Gegen die Entscheidung der politischen Landesbehörde findet der Rekurs gemäß dem Gesetze vom 12. Mai 1896, R. G. Bl. Nr. 101, statt. Über den Rekurs entscheidet, wenn es sich um die Begründung eines Baurechtes zur Herstellung von Wohnungen handelt, das Ministerium für öffentliche Arbeiten im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern, in allen übrigen Fällen das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien.

statt Landesbehörde jetzt Landesregierung

Schlagworte

RGBl. Nr. 101/1896

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

10001733

Dokumentnummer

NOR12023195

alte Dokumentnummer

N2191210086S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)