§ 5 Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 08.8.2018

2. Abschnitt

Absatzförderung Beihilfenberechtigte, Antrag auf Genehmigung und Auswahlverfahren

§ 5.

(1) Ein Antrag auf Genehmigung einer Maßnahme gemäß Art. 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann von der Österreich Wein Marketing GmbH, von Weinmarketing-Organisationen der Bundesländer, vom Nationalen Weinkomitee, von den Regionalen Weinkomitees, von den für geschützte Ursprungsbezeichnungen zuständigen Vereinen und Verbänden sowie von der Weinakademie Österreich eingereicht werden. Hinsichtlich der Maßnahme Absatzförderung auf Drittlandsmärkten kann eine Antragstellung zusätzlich durch privatwirtschaftliche Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union erfolgen. Der Antrag ist jeweils zwischen 1.September und 31.Oktober schriftlich unter Verwendung des hiefür vorgesehenen Formblattes bei der AMA einzureichen. Der Antrag hat mindestens zu enthalten:

  1. 1. eine Beschreibung der geplanten Maßnahme/Maßnahmen gemäß der in Anhang I oder Ia gegebenen Möglichkeiten,
  2. 2. eine Aufstellung der zu erwartenden Kosten pro Maßnahme, Zielregion und Jahr,
  3. 3. eine Beschreibung des Förderwerbers, im Zuge derer glaubhaft zu machen ist, dass ausreichend Ressourcen bzw. Kapazitäten sowohl in technischer als auch in finanzieller Hinsicht vorhanden sind, um die geplante/n Maßnahme/n wirksam umsetzen zu können, sowie
  4. 4. für die Maßnahme Absatzförderung auf Drittlandsmärkten zusätzlich zu den aktuellen Exportdaten (aufgeteilt nach Exportmengen in die Gemeinschaft und in Drittländer) und den nach Durchführung der Maßnahme geschätzten künftigen Exportdaten der Nachweis, dass nach der Durchführung der Absatzförderungsmaßnahme einer längerfristigen Marktnachfrage nachgekommen werden kann.

(2) Die AMA hat eine unentgeltliche Überprüfung der Erfüllung der Förderkriterien gemäß Art. 7 bzw. Art. 10 der Verordnung (EU) 2016/1149 durch Experten der Österreich Wein Marketing GmbH, der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich anhand des eingereichten Antrags und der zugehörigen Unterlagen zu veranlassen. Für Anträge, die von der Österreich Wein Marketing GmbH vorgelegt werden, übernimmt ihre Funktion als Experte die Österreichische Weinakademie. Ist auch nur einer der Experten der Österreich Wein Marketing GmbH, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Wirtschaftskammer Österreich oder der Österreichischen Weinakademie der Meinung, dass ein Kriterium nicht erfüllt wird, so kann der Antrag nicht genehmigt werden. Hinsichtlich der förderfähigen Anträge erfolgt die Bewertung anhand der Prioritätskriterien gemäß Art. 8 bzw. Art. 11 der Verordnung (EU) 2016/1149 und die Erstellung der darauf basierenden Rangliste durch ein Gremium, das aus Fachleuten des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus und der AMA besteht. Bei Punktegleichheit erfolgt die Reihung der betroffenen Anträge nach dem Zeitpunkt des Einlangens (Windhundverfahren). Vorgaben betreffend die Gewichtung der Prioritätskriterien werden im Nationalen Stützungsprogramm festgelegt.

(3) Der Antrag auf Genehmigung wird von der AMA bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen gemäß den in § 1 angeführten Rechtsgrundlagen basierend auf der gemäß Abs. 2 erfolgten Reihung nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel mit Bescheid genehmigt. Der Bescheid der AMA zur Genehmigung einer Absatzförderung hat die gemäß dem Antrag durchzuführenden Maßnahmen, die maximal förderfähigen Kosten und den Durchführungszeitraum zu beinhalten. Nach Erlassung des Genehmigungsbescheides ist vom Förderwerber ein eigenes Konto einzurichten, über das ausschließlich die Zahlungen zum Zwecke der Durchführung der Maßnahme erfolgen dürfen. Für Auslandsüberweisungen anfallende Spesen im Rahmen der Beihilfengewährung sind vom Förderwerber zu tragen. Zahlungen für Reise- und Unterkunftskosten gemäß Anhang I lit. f und Anhang Ia lit. f sowie für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten können auch mit einer Kreditkarte des Förderwerbers oder seiner Mitarbeiter getätigt werden. Als Zahlungsnachweis ist die bezughabende Abrechnung der Kreditinstitut im Original vorzulegen.

(4) Der Förderwerber kann im Antrag auf Genehmigung gemäß Abs. 1 schriftlich mitteilen, dass dieser Antrag im Folgejahr erneut dem Auswahlverfahren unterzogen werden soll, wenn er aufgrund der Reihung gemäß Abs. 2 abzuweisen wäre.

(5) Die Einreichung eines Antrags auf Genehmigung weiterer Absatzförderungsmaßnahmen erfordert den Abschluss aller im Rahmen eines vorangegangenen Antrags genehmigten Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Anhang I oder Anhang Ia.

Schlagworte

Reisekosten

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2020

Gesetzesnummer

20010278

Dokumentnummer

NOR40205912

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