Ermittlung des Prüfungsergebnisses
§ 5.
(1) Die Prüfungskommission hat die Leistungen des Prüflings in den einzelnen Prüfungsgegenständen mit folgenden Noten zu bewerten
- a) “sehr gut" (1), wenn die Leistungen erheblich über dem Durchschnitt liegen und alle gestellten Aufgaben einwandfrei gelöst wurden,
- b) “gut" (2), wenn die Leistungen über dem Durchschnitt liegen und die gestellten Aufgaben in den wichtigeren Punkten gelöst wurden,
- c) “befriedigend" (3), wenn die Leistungen dem Durchschnitt entsprechen und die gestellten Aufgaben im wesentlichen gelöst wurden,
- d) “genügend" (4), wenn die Leistungen unter dem Durchschnitt liegen, die gestellten Aufgaben aber wenigstens teilweise gelöst wurden und erwartet werden kann, daß der Prüfling trotz der aufgetretenen Mängel den im erlernten Beruf gestellten Anforderungen entsprechen wird,
- e) “nichtgenügend" (5), wenn die gestellten Aufgaben nicht gelöst wurden und nicht erwartet werden kann, daß der Prüfling den im erlernten Beruf gestellten Anforderungen entsprechen wird.
(2) Hat ein Prüfling den Prüfungserfolg in einem Prüfungsgegenstand unter Anwendung unzulässiger Mittel und Behelfe beeinflußt (§ 4 Abs. 7), so ist dies bei der Bewertung des Gegenstandes durch die Prüfungskommission zu berücksichtigen.
(3) Auf Grund der gemäß Abs. 1 ermittelten Noten hat die Prüfungskommission festzustellen, ob die Lehrabschlußprüfung mit Auszeichnung bestanden, bestanden oder nicht bestanden wurde. Die Lehrabschlußprüfung ist
- a) mit Auszeichnung bestanden, wenn wenigstens die Hälfte der Prüfungsgegenstände, worunter auch die der praktischen Prüfung zu fallen haben, mit “sehr gut" bewertet wurde und in den übrigen Prüfungsgegenständen keine schlechtere Bewertung als “gut" erfolgte,
- b) bestanden, wenn kein Prüfungsgegenstand mit “nichtgenügend" bewertet wurde,
- c) nicht bestanden, wenn ein oder mehrere Prüfungsgegenstände mit “nichtgenügend" bewertet wurden.
(4) Wird der Prüfling gemäß § 4 Abs. 7 von der Prüfung ausgeschlossen, gemäß § 4 Abs. 8 zurückgewiesen oder erklärt er seinen Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht abgelegt; die Ermittlung des Prüfungsergebnisses entfällt. Entfernt sich ein Prüfling von der Prüfung und ist der Grund der Entfernung unbekannt, sind die Leistungen in den bisher abgelegten Prüfungsgegenständen zu bewerten. Die Lehrlingsstelle hat zu überprüfen, ob die Unterbrechung mit oder ohne Verschulden des Prüflings eingetreten ist. Liegt ein Verschulden des Prüflings vor, gilt dies als Rücktritt von der Prüfung. Bei Unterbrechung ohne Verschulden des Prüflings hat die Lehrlingsstelle ehestmöglich einen Termin zur Fortsetzung der Prüfung festzusetzen.
(5) Wenn die Wiederholung der Prüfung auf Grund der Prüfungsordnung für den betreffenden Lehrberuf auf bestimmte Gegenstände einzuschränken ist, so hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der in dieser Prüfungsordnung festgelegten einschlägigen Kriterien den frühest zulässigen Prüfungstermin festzusetzen.
(6) Für die Beschlüsse der Prüfungskommission ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bei der Abstimmung hat der Vorsitzende sein Stimmrecht zuletzt auszuüben.
(7) Bei der Ermittlung des Prüfungsergebnisses dürfen die gemäß § 4 Abs. 3 ausnahmsweise zugelassenen Personen sowie Prüflinge nicht anwesend sein.
(8) Der Vorsitzende hat nach Abschluß der Prüfung dem Prüfling den Beschluß der Prüfungskommission gemäß Abs. 3 und 5 mündlich zu verkünden.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Gesetzesnummer
10006316
Dokumentnummer
NOR12069568
alte Dokumentnummer
N51974138160
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