§ 5 Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 06.12.2016

Auswahlverfahren

§ 5.

(1) Programme zur Information in Mitgliedstaaten können von der Österreich Wein Marketing GmbH, von Weinmarketing-Organisationen der Bundesländer, vom Nationalen Weinkomitee, von den Regionalen Weinkomitees, von den für geschützte Ursprungsbezeichnungen zuständigen Vereinen und Verbänden sowie von der Weinakademie Österreich vorgelegt werden. Programme zur Absatzförderung auf Drittlandsmärkten können zusätzlich von privatwirtschaftlichen Unternehmen vorgelegt werden. Die Programme können innerhalb des im Nationalen Stützungsprogramm gem. Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (im Folgenden: NSP) festgelegten Zeitraums schriftlich dem Bundesminister vorgelegt werden. Die Programme haben zu enthalten:

  1. 1. die vorgeschlagenen Maßnahmen gemäß Anhang I bzw. Anhang Ia,
  2. 2. eine Aufstellung der zu erwartenden Kosten pro Maßnahme, Land, Jahr und
  3. 3. eine Beschreibung des förderungswerbenden Betriebs;
  4. 4. im Fall der Absatzförderung auf Drittlandsmärkten die Exporttätigkeit des förderungswerbenden Betriebs insgesamt, die zum Zeitpunkt der Programmerstellung aktuellen Exportdaten für die geplanten Drittländer sowie eine Abschätzung der Entwicklung der Exportdaten nach der Durchführung des Programms und
  5. 5. eine Darstellung der Kapazitäten des förderungswerbenden Betriebs für die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen des Programms.

(2) Der Bundesminister hat zur Auswahl der geeigneten Programme eine Bewertung durch die Landwirtschaftskammer Österreich, die Wirtschaftskammer Österreich und die Österreich Wein Marketing GmbH einzuholen. In Hinblick auf Programme, die von der Österreich Wein Marketing GmbH vorgelegt werden, hat der Bundesminister eine Bewertung durch die Österreichische Weinakademie einzuholen. Der Bundesminister hat weiters die Vorgangsweise der Bewertung und der Gewichtung der Prioritätskriterien gemäß Art. 8 und 11 der Delegierten Verordnung festzulegen.

(3) Der Bescheid zur Genehmigung eines Programms hat die gemäß dem Förderungsprojekt durchzuführenden Maßnahmen, die maximal förderbaren Kosten, den Durchführungszeitraum und die Zahlungsmodalitäten zu beinhalten. Nach Erlassung des Genehmigungsbescheides ist vom förderungswerbenden Betrieb ein eigenes Konto einzurichten, über das ausschließlich die Zahlungen zum Zwecke der Durchführung des Programms erfolgen dürfen.

(4) Ein Rücktritt von der Durchführung der genehmigten Maßnahmen ist möglich, solange noch keine Beihilfe ausbezahlt wurde; der Rücktritt ist dem Bundesminister schriftlich mitzuteilen.

(5) Änderungen in einem bereits genehmigten Programm, welche zu einer Reduktion der genehmigten Gesamtkosten einschließlich der Pauschalen von mehr als 20% führen oder zu einer wesentlichen Änderung der genehmigten Maßnahmen oder Zielmärkte führen, sind dem Bundesminister unverzüglich und schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Über die Änderung ist bescheidmäßig zu entscheiden; dabei kann der Bundesminister eine Bewertung gemäß Abs. 2 einholen. Eine Änderung darf zu keiner Erhöhung der Gesamtkosten des Programms führen.

(6) Bei Programmen für Absatzfördermaßnahmen auf Drittlandsmärkten mit förderbaren Kosten von mehr als 1 Mio. Euro und bei allen Programmen für Absatzfördermaßnahmen in Mitgliedstaaten sind zusätzlich auch die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Maßnahmen stehenden Personalkosten des Förderungswerbers förderfähig. Diese Kosten dürfen maximal 5% der gesamten förderbaren Kosten betragen.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2018

Gesetzesnummer

20009715

Dokumentnummer

NOR40188159

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