Grundsätze für die Ermittlung, Verarbeitung und Benützung
§ 5.
(1) Die Ermittlung der Daten obliegt dem sachlich und örtlich zuständigen Auftraggeber. Er kann sich hiebei des Dienstleisters bedienen. Dies ist nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für Finanzen zulässig. Bei der Oesterreichischen Nationalbank ist für die Genehmigung das Direktorium zuständig.
(2) Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe in Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen derart zu begründen, daß die ersuchte Stelle die Zulässigkeit einer Übermittlung gemäß § 7 DSG beurteilen kann. Die Begründung kann entfallen, wenn die Zulässigkeit einer Übermittlung für die ersuchte Stelle offenkundig ist oder anläßlich eines vorangegangenen Amtshilfeersuchens gleicher Art festgestellt wurde.
(3) Werden Daten vom Betroffenen ermittelt, so ist dieser vor der Ermittlung darüber zu informieren, ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung seiner personenbezogenen Daten besteht oder ob die Ermittlung durch seine freiwillige Mitwirkung zustandekommt.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2026
Gesetzesnummer
10000920
Dokumentnummer
NOR12012054
alte Dokumentnummer
N11987194470
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