§ 5 Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes an Privatuniversitäten

Alte FassungIn Kraft seit 20.1.2004

Übergangsbestimmung

§ 5.

Die Daten über Studierende, Studien und Studienabschlüsse (§ 2) für das Studienjahr 2003/04 sind mit Stichtag 10. Mai 2004 binnen drei Wochen zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019

Gesetzesnummer

20003171

Dokumentnummer

NOR40049338

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