Erledigung der Anträge
§ 5
(1) Entsprechen die Anträge nach § 4 Abs. 2 in Summe 10 Prozent der Zuckerquote, die der AGRANA Zucker GmbH. für das Wirtschaftsjahr 2008/2009 zugeteilt wurde, hat die AMA jeden weiteren Antrag nach Art. 4a Abs. 4 2. Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 als unzulässig zurückzuweisen.
(2) Kommt es hingegen zu einer Überschreitung der Grenze von 10 Prozent nach Art. 10 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006, hat die AMA einen Kürzungskoeffizienten bescheidmäßig festzulegen. Auch in dem Fall, dass diese Grenze durch einen Antrag nach § 4 Abs. 2 überschritten wird, ist für den betroffenen Antragsteller ein Kürzungskoeffizient bescheidmäßig festzusetzen. Ein Antragsverzicht hat binnen fünf Tagen ab Zustellung des Bescheids zu erfolgen.
(3) Die AMA hat die Antragsteller, deren Anträge nach § 4 Abs. 4 für zulässig befunden wurden, nach Art. 4a Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 6 lit. a der VO (EG) Nr. 968/2006 bescheidmäßig in Kenntnis zu setzen, dass ihnen eine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden kann.
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