§ 5 Düngemittelverordnung 2004

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.2010

2. Abschnitt

Besondere Kennzeichnungsbestimmungen Düngemittel

§ 5

(1) Bei Düngemitteln, ausgenommen Wirtschaftsdüngern, hat die Kennzeichnung folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Name (Firma) und Anschrift des Herstellers mit Sitz oder Wohnsitz in der Europäischen Gemeinschaft;
  2. 2. Typenbezeichnung gemäß Anlage 1;
  3. 3. Höhe der Gehalte der in der Anlage 1 festgesetzten typenbestimmenden Bestandteile, Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten;
  4. 4. Bezeichnung der Ausgangsstoffe bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln sowie Biogasgülle gemäß Anlage 1;
  5. 5. Korngröße, Mahlfeinheit und Siebdurchgang, wenn diese produktspezifisch sind;
  6. 6. bei mechanisch gemischten mineralischen Düngern die eingesetzten Komponenten;
  7. 7. Gewicht in kg oder Volumen in l oder m3; bei Angabe des Bruttogewichtes ist im unmittelbaren Zusammenhang das Gewicht der Verpackung anzugeben;
  8. 8. Hinweise zum Anwendungsbereich und zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung sowie zu Aufwandmengen in Übereinstimmung mit den Richtlinien des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit gemäß § 11 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes;
  9. 9. die in Anlage 1 und 2 vorgeschriebenen weiteren Angaben.

(2) Bei Wirtschaftsdüngern hat die Kennzeichnung folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Name (Firma) und Anschrift des Herstellers mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft;
  2. 2. Bezeichnung;
  3. 3. Angabe des Gesamtstickstoffgehaltes in Prozent;
  4. 4. Gewicht in kg oder Volumen in l oder m3;
  5. 5. Hinweise zum Anwendungsbereich und zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung.

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