§ 5 DSt 1990

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Zweiter Abschnitt

Disziplinarrat und Kammeranwalt

§ 5

(1) Am Sitz jeder Rechtsanwaltskammer ist ein Disziplinarrat zu errichten.

(2) Der Disziplinarrat besteht einschließlich des Präsidenten aus acht Mitgliedern, wenn in die Liste

der Rechtsanwälte am 31. Dezember des der Wahl des Disziplinarrats vorangegangenen Kalenderjahrs nicht mehr als 50 Rechtsanwälte

eingetragen sind, aus elf Mitgliedern, wenn 51 bis 100 Rechtsanwälte

eingetragen sind, aus 14 Mitgliedern, wenn 101 bis 200 Rechtsanwälte

eingetragen sind, aus 21 Mitgliedern, wenn 201 bis 800 Rechtsanwälte eingetragen sind, und aus 35 Mitgliedern, wenn mehr als 800 Rechtsanwälte eingetragen sind.

(3) Beim Disziplinarrat sind ein Kammeranwalt und ein Stellvertreter desselben zu bestellen. Bei einem Disziplinarrat mit 21 Mitgliedern sind neben dem Kammeranwalt zwei Stellvertreter, bei einem Disziplinarrat mit 35 Mitgliedern fünf Stellvertreter zu bestellen.

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