§ 5 Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Fachkundige Aufsicht

§ 5

§ 5. Arbeiten in Druckluft dürfen nur unter Aufsicht einer zuverlässigen Person ausgeführt werden, die die hiefür notwendigen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen besitzt und in gesundheitlicher Hinsicht für die Ausübung ihrer Tätigkeit in Druckluft geeignet ist; bei Abwesenheit der fachkundigen Person obliegt die Aufsicht ihrem Stellvertreter, der den gleichen Anforderungen entsprechen muß. Die fachkundige Person und deren Stellvertreter müssen das Vorliegen der Fachkenntnisse und Berufserfahrungen sowie ihre gesundheitliche Eignung jenem Arbeitsinspektorat nachweisen, das für die Wahrnehmung des Schutzes der Arbeitnehmer bei den beabsichtigten Arbeiten in Druckluft zuständig ist.

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