§ 5
(1) Im Fall von fehlenden Daten eines Quartals sind diese zum nächstmöglichen Termin zusammen mit einer der nachfolgenden Quartalsmeldungen zu übermitteln.
(2) Im Fall von nachträglich zu korrigierenden Daten eines Quartals ist die entsprechende Quartalsmeldung zu korrigieren und umgehend in vollständigem Umfang nochmals zu übermitteln.
(3) Im Fall von nachträglich zu löschenden Daten eines Quartals ist die entsprechende Quartalsmeldung zu bereinigen und umgehend in vollständigem Umfang nochmals zu übermitteln.
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