§ 5 Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen der Fachhochschul-Studiengänge Industrial Design“, Inter Media“ und MultiMediaArt“

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2000

Fortsetzung des Doktoratsstudiums nach dem ersten Studienjahr

§ 5.

Bei Erfüllung der in den §§ 2 bis 4 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in § 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20000932

Dokumentnummer

NOR40011722

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