Fortsetzung des Doktoratsstudiums nach dem ersten Studienjahr
§ 5.
Bei Erfüllung der in den §§ 2 bis 4 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in § 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.
Schlagworte
Fachhochschule, Studiengang
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2017
Gesetzesnummer
10010080
Dokumentnummer
NOR12127452
alte Dokumentnummer
N7199812147O
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