§ 5 Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen des Fachhochschul-Studienganges Holztechnik und Holzwirtschaft“

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1998

Fortsetzung des Doktoratsstudiums nach dem ersten Studienjahr

§ 5.

Bei Erfüllung der in den §§ 2 bis 4 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in § 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.

Schlagworte

Fachhochschule, Studiengang

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2017

Gesetzesnummer

10010080

Dokumentnummer

NOR12127452

alte Dokumentnummer

N7199812147O

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