Fortsetzung des Doktoratsstudiums nach dem ersten Studienjahr
§ 5.
Bei Erfüllung der in den §§ 2 bis 4 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in § 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.
Schlagworte
Fachhochschule, Studiengang
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026
Gesetzesnummer
10010078
Dokumentnummer
NOR12127439
alte Dokumentnummer
N7199812140O
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