§ 5 Doktoratsstudium Fachhochschul-Studiengängen technischer Richtung

Alte FassungIn Kraft seit 30.11.1996

§ 5.

Die Vertiefungsfächer umfassen 10 Semesterwochenstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Der/Die Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet, im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2017

Gesetzesnummer

10010000

Dokumentnummer

NOR12126145

alte Dokumentnummer

N7199643919L

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