§ 5.
Die Vertiefungsfächer umfassen 10 Semesterwochenstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Der/Die Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet, im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2017
Gesetzesnummer
10010000
Dokumentnummer
NOR12126145
alte Dokumentnummer
N7199643919L
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