§ 5 Doktoratsstudium Fachhochschul-Studiengänge technischer Richtung

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2003

§ 5.

Die Vertiefungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Die Studierende oder der Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet, im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2017

Gesetzesnummer

20002524

Dokumentnummer

NOR40039112

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)