§ 5 Doktoratsstudium Fachhochschul-Studiengänge technischer Richtung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

§ 5.

Die Vertiefungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Der/Die Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet, im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2017

Gesetzesnummer

20000085

Dokumentnummer

NOR40000762

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