Vertiefungsfächer
§ 5.
Die Vertiefungsfächer umfassen 10 Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Die Studierende oder der Studierende hat die Lehrveranstaltungen unter Berücksichtigung der durch den Doktoratsstudienplan der jeweiligen Universität vorgegebenen Rahmenbedingungen aus dem Fachbereich oder den Fachbereichen, dem oder denen das Dissertationsfach zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2017
Gesetzesnummer
20004972
Dokumentnummer
NOR40081653
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