§ 5 Diplom-HTL-Ingenieur-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 29.9.1994

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 23/2017).

Kalkül

§ 5.

Das Sachverständigenkollegium hat dem Antragsteller das Kalkül der Prüfung, das auf „bestanden“ oder „nicht bestanden“ lauten muß, mündlich zu verkünden. Lautet das Kalkül auf „nicht bestanden“ ist über Wunsch des Antragstellers die einmalige Wiederholung der Prüfung frühestens nach drei Monaten zulässig. Das Sachverständigenkollegium hat den Antragsteller darüber zu informieren und seinen Wunsch auf Wiederholung in der Niederschrift (§ 6) zu vermerken.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025

Gesetzesnummer

10012431

Dokumentnummer

NOR12155520

alte Dokumentnummer

N9199440734J

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