Kalkül
§ 5.
Das Sachverständigenkollegium hat dem Antragsteller das Kalkül der Prüfung, das auf „bestanden“ oder „nicht bestanden“ lauten muß, mündlich zu verkünden. Lautet das Kalkül auf „nicht bestanden“ ist über Wunsch des Antragstellers die einmalige Wiederholung der Prüfung frühestens nach drei Monaten zulässig. Das Sachverständigenkollegium hat den Antragsteller darüber zu informieren und seinen Wunsch auf Wiederholung in der Niederschrift (§ 6) zu vermerken.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018
Gesetzesnummer
10012431
Dokumentnummer
NOR12155520
alte Dokumentnummer
N9199440734J
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