Allgemeine Sicherheitsanforderungen
§ 5
(1) Druckgeräte und Baugruppen sind derart zu konstruieren, herzustellen und auszurüsten, dass sie bei ordnungsgemäßer Aufstellung bzw. Anbringung und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßem Betrieb die Sicherheit von Menschen sowie von Sachgütern nicht gefährden.
(2) Auf Messen, Ausstellungen und Vorführungen u. dgl. dürfen auch Druckgeräte und Baugruppen ausgestellt werden, die den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie nicht den Anforderungen entsprechen und erst erworben werden können, wenn der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter die Übereinstimmung hergestellt hat. Die Inbetriebnahme solcher Druckgeräte oder Baugruppen ist nicht zulässig.
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