§ 5.
(1) Auf eine den §§ 8 bis 32 entsprechende Lagerung von DGP ist die Flüssiggas-Verordnung, BGBl. Nr. 139/1971, nicht anzuwenden.
(2) DGP dürfen nicht einer Erwärmung über 50 °C, zB durch starke Sonneneinstrahlung oder andere Wärmequellen, ausgesetzt sein.
(3) DGP müssen so gelagert werden, dass zwischen ihnen und Wärmequellen (Heizanlagen) ein Abstand von mindestens 0,5 m eingehalten wird, sofern nicht eine wärmedämmende Abschirmung vorgesehen ist. Punktstrahler dürfen nicht auf DGP gerichtet sein.
(4) DGP, die undicht sind oder sonstige sichtbare Funktions- oder Sicherheitsmängel aufweisen, müssen aus dem Lagergut ausgeschieden und gesondert verwahrt werden.
Schlagworte
Funktionsmangel
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2018
Gesetzesnummer
20002373
Dokumentnummer
NOR40037975
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