Für Maßnahmen zur Rückführung eines nach Österreich entführten Kindes ist die inländische Pflegschaftsgerichtsbarkeit gegeben, da es sich hier um dringende Maßnahmen handelt und schon der (schlichte) Aufenthalt des Kindes in Österreich ausreicht (§ 110 Abs. 1 Z 2 JN).
Behandlung aus dem Ausland einlangender Anträge
§ 5.
(1) Das Bundesministerium für Justiz hat, sofern nicht die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 2 des Übereinkommens vorliegen, einen aus dem Ausland einlangenden Antrag samt seinen Beilagen an den Vorsteher des nach § 109 JN zuständigen Bezirksgerichts zu übersenden.
(2) Der Vorsteher des Bezirksgerichts hat einen an diesem Gericht tätigen Rechtspraktikanten oder Richteramtsanwärter oder einen in Vormundschaftsangelegenheiten erfahrenen Bediensteten dieses Gerichts zum Vertreter des Antragstellers zu bestellen und sodann die Akten an den zur Durchführung des Verfahrens zuständigen Richter weiterzuleiten. Über den Antrag ist im Verfahren außer Streitsachen unverzüglich zu entscheiden, sofern die gerichtliche Entscheidung in einem Fall des unzulässigen Verbringens (Art. 1 lit. d des Übereinkommens) durch die freiwillige sofortige Rückgabe des Kindes an den Antragsteller nicht entbehrlich wird.
(3) Wird der Antrag vom Gericht abgewiesen, so hat das Gericht zwecks Vertretung des Antragstellers im weiteren Verfahren, einschließlich eines nach Art. 5 Abs. 4 des Übereinkommens einzuleitenden Verfahrens, ohne Rücksicht darauf, ob die im § 63 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen, die Verfahrenshilfe jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen (§ 64 Abs. 1 Z 3 ZPO) und diesem Rechtsanwalt sodann die den Antrag abweisende Entscheidung zuzustellen. Die Auswahl des Rechtsanwalts obliegt dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer.
(4) Im Fall eines unzulässigen Verbringens (Art. 1 lit. d des Übereinkommens) hat das Gericht bei der Durchführung der Rückgabe des Kindes an den Antragsteller den Jugendwohlfahrtsträger um Mitwirkung zu ersuchen, sofern die Vorschläge des Antragstellers (Art. 13 Abs. 1 lit. f des Übereinkommens) nicht ohnedies dem Wohl des Kindes Rechnung tragen.
(5) Der Vorsteher des Bezirksgerichts hat dem Bundesministerium für Justiz über alle vom Gericht getroffenen wichtigen Maßnahmen und über das Ergebnis des Verfahrens zu berichten.
Für Maßnahmen zur Rückführung eines nach Österreich entführten Kindes
ist die inländische Pflegschaftsgerichtsbarkeit gegeben, da es sich
hier um dringende Maßnahmen handelt und schon der (schlichte)
Aufenthalt des Kindes in Österreich ausreicht (§ 110 Abs. 1 Z 2 JN).
Schlagworte
Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895,
Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 112/1895
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2022
Gesetzesnummer
10002701
Dokumentnummer
NOR12033836
alte Dokumentnummer
N2198517307R
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