§ 5 Desinfektion bei Viehtransporten auf Eisenbahnen und Schiffen

Alte FassungIn Kraft seit 21.10.1945

§ 5

— Zu §. 5.

Bei Bemessung der Desinfectionsgebühren haben lediglich die mit der Ausführung der Desinfection, beziehungsweise Vertilgung verbundenen Kosten, die Grundlage der Ersatzleistung zu bilden.

Für die der eigentlichen Desinfection vorangehende oder ohne Rücksicht auf dieselbe vorzunehmende Reinigung, findet eine Entschädigung nicht statt.

Die Gebühren werden ohne Rücksicht auf die Wegstrecke, welche der Viehtransport durchlaufen hat, für einen Wagen mit einem durchschnittlichen Betrage der Selbstkosten festgestellt.

Schlagworte

Desinfektion

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2024

Gesetzesnummer

10010159

Dokumentnummer

NOR40004910

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