§ 5 Deponieverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).

III. ABSCHNITT Abfallqualität und Eingangskontrolle Verbot der Deponierung

§ 5.

Die Ablagerung folgender Abfälle ist verboten:

  1. 1. Schlammige, pastöse oder feinkörnige Abfälle, wenn die Funktionsfähigkeit des Deponiebasisentwässerungssystems beeinträchtigt wird oder wenn die Standfestigkeit des Deponiekörpers nicht gegeben ist;
  2. 2. flüssige Abfälle mit Ausnahme der geschlossenen Kreislaufführung des Deponiesickerwassers;
  3. 3. Abfälle, die als explosionsgefährlich, brandfördernd, leicht entzündlich oder entzündlich einzustufen sind;
  4. 4. Gase unter Druck;
  5. 5. Stoffe, die bei Kontakt mit Wasser heftig reagieren;
  6. 6. infektiöser Abfall aus Krankenhäusern oder aus anderen medizinischen oder veterinärmedizinischen Einrichtungen gemäß der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (Eigenschaft H9 nach Anhang III), ABl. Nr. L 377 vom 31. Dezember 1991, sowie Abfälle gemäß Kategorie 14 des Anhanges I.A der genannten Richtlinie;
  7. 7. Abfälle, deren Anteil an organischem Kohlenstoff (TOC) mehr als fünf Masseprozent beträgt; ausgenommen sind
  1. a) mit Kunststoffen oder Bitumen verfestigte Abfälle hinsichtlich des Verfestigungsmediums;
  2. b) mit Asbestfasern verunreinigte Abfälle, die in gesonderten Bereichen einer Massenabfalldeponie abgelagert werden;
  3. c) Abfälle, deren Kohlenstoffgehalt aus elementarem Kohlenstoff, Kohlen- oder Koksanteilen resultiert, sofern es sich nicht um beladene Aktivkohle oder beladenen Aktivkoks handelt;
  4. d) Baurestmassen gemäß Anlage 2;
  5. e) Boden und Erde unter Beachtung der Anlage 1;
  6. f) Abfälle aus mechanisch-biologischer Vorbehandlung, die in gesonderten Bereichen auf einer Massenabfalldeponie abgelagert werden, sofern der aus der Trockensubstanz bestimmte Verbrennungswert (oberer Heizwert) dieser Abfälle weniger als 6000 kJ/kg beträgt. Die Vermischung eines Abfalls aus mechanisch-biologischer Vorbehandlung mit heizwertarmen Materialien oder Abfällen unter der Zielsetzung, diesen Grenzwert zu unterschreiten, ist unzulässig.
  1. 8. Abfälle, die den Anforderungen des § 4 nicht entsprechen;
  2. 9. Abfälle, die auf Grund der Ergebnisse einer Gesamtbeurteilung nicht ablagerungsfähig sind;
  3. 10. Abfälle, die im Verzeichnis gemäß Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle erfaßt sind, sofern nicht der Nachweis gemäß § 6 Abs. 2 Z 4 erbracht wird, daß diese Abfälle im Falle der Deponierung keine gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle aufweisen.

Schlagworte

Kohlenanteil

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10010973

Dokumentnummer

NOR12139415

alte Dokumentnummer

N8199654466J

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