§ 5 DAC-Verordnung Schilcherland“

Alte FassungIn Kraft seit 12.10.2017

§ 5.

Wer erstmalig beabsichtigt, einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung „Schilcherland DAC“ zu erlangen, hat dies dem Regionalen Weinkomitee Steiermark schriftlich (auch E-Mail oder Fax) mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

20010005

Dokumentnummer

NOR40198121

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)