§ 5.
Wer erstmalig beabsichtigt, einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung „Schilcherland DAC“ zu erlangen, hat dies dem Regionalen Weinkomitee Steiermark schriftlich (auch E-Mail oder Fax) mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018
Gesetzesnummer
20010005
Dokumentnummer
NOR40198121
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