§ 5 DAC-Verordnung Neusiedlersee“

Alte FassungIn Kraft seit 29.3.2012

Gilt für Wein ab dem Jahrgang 2011 (vgl. § 6). materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 431/2020

§ 5.

Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Neusiedlersee DAC“ darf nur abgegeben werden, wenn die Flasche mit einer spezifischen Kennzeichnung versehen ist, deren Aussehen und Form das Regionale Weinkomitee Burgenland festlegt und in einer in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation veröffentlicht. Diese Kennzeichnung kann lediglich mit einer entsprechenden Ermächtigung des Regionalen Weinkomitees Burgenland bezogen werden. Dieses Komitee hat die Höhe des Betrags festzusetzen, der von ihm im Rahmen der Ermächtigungserteilung einzuheben ist, und die Veröffentlichung der Höhe des Betrages in einer dafür geeigneten und in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation zu veranlassen. Die dadurch erworbenen Mittel sind – nach Abzug der Verwaltungskosten – für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Neusiedlersee DAC“ zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2021

Gesetzesnummer

20007755

Dokumentnummer

NOR40137514

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