§ 5 DAC-Verordnung Kamptal“

Alte FassungIn Kraft seit 12.10.2017

§ 5.

Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kamptal DAC“ wird das Regionale Weinkomitee Kamptal ermächtigt, Beiträge einzuheben. Die Art und Höhe der Beiträge ist vom Regionalen Weinkomitee Kamptal festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

20010003

Dokumentnummer

NOR40198103

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