§ 5.
Qualitätswein bis einschließlich des Jahrgangs 2009 darf weiterhin unter Einhaltung der bisherigen bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2017
Gesetzesnummer
20006954
Dokumentnummer
NOR40122236
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