Testergebnisse
§ 5.
Als Testergebnisse im Sinne dieser Verordnung sind jene Nachweise zu verstehen, die im Rahmen von Tests durch dazu befugte Stellen erlangt werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2021
Gesetzesnummer
20011473
Dokumentnummer
NOR40231285
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