§ 5 COVID-19-VvV

Alte FassungIn Kraft seit 12.2.2021

Testergebnisse

§ 5.

Als Testergebnisse im Sinne dieser Verordnung sind jene Nachweise zu verstehen, die im Rahmen von Tests durch dazu befugte Stellen erlangt werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2021

Gesetzesnummer

20011473

Dokumentnummer

NOR40231285

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